Satzung des Karate-Dojo-Schöllkrippen e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Karate Dojo Schöllkrippen e.V." (abgekürzt KDS).
2. Er hat seinen Sitz in Schöllkrippen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Organisation


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert und widmet sich der sportlichen Ausübung und Lehre von Karate nach dem Shotokan-Stil. Er ist dem Deutschem Karate Verband e.V. (DKV), dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und dem Bayerischem Karate
Bund e.V. (BKB) angeschlossen. Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisationen sind für den Verein und seine aktiven Mitglieder verbindlich.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen werden gegebenenfalls im Rahmen der für die Einkommenssteuer zulässigen Höchstbeträge gewährt. (z.B. für Übungsleiter und Trainer).
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Das KDS ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
8. Das KDS vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben.


§ 3 Mitglieder


1. Das KDS hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der einen einwandfreien Leumund besitzt, sich zu den Zielen des KDS bekennt und bereit ist, sich am Sportbetrieb des KDS zu beteiligen.
3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer bereit ist, die Bestrebungen des KDS nach Kräften zu fördern. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das KDS und seine Bestrebungen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Eingabe eines Aufnahmeantrages an den Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich dem Vorstand gegenüber zuvor zu erklären ist. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Folgemonats, bezogen auf das Datum des Kündigungseingangs.
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein wegen
- grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
- Rückständen in der Beitragszahlung von mehr als 3 Monaten nach Fälligkeit
- unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
- sonstigen schwerwiegenden Gründen
In allen Fällen ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu äußern. Dem Auszuschließenden ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
3. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen


§ 5 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Veranstaltungen im Sinne der Satzung sind Trainings- und Wettkampfbetrieb, Trainingslager und Lehrgänge, die vom Verein organisiert und durchgeführt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, die in einer Beitrags- und einer Finanzordnung gesondert geregelt sind, verpflichtet. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Eingezahlte Beiträge werden entsprechend nicht zurückerstattet.
4. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Den Anweisungen des Trainers bzw. dessen Vertreter ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 6 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand


1. Den von der Mitgliederversammlung auf je 4 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer (Organisations-/Veranstaltungsleitung)
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Die Vorsitzenden sind nach außen hin jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei Verhinderung vertritt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Privatvermögen.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes obliegen alle vereinsinternen Entscheidungen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
8. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen.
9. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat über jede Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entlastung und Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c) Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung hat schriftlich (auch elektronisch), unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist, durch den Vorstand zu erfolgen.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Diese muss mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich (auch elektronisch) geschehen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Haftungsausschluss


1. Weder der Verein selbst, noch die Mitglieder des Vorstandes, noch die Trainer haften den Mitgliedern für Schäden, die diese auf Veranstaltungen durch Unfälle oder durch Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände erleiden.
2. Jedes Mitglied ist sport- und unfallversichert.


§ 10 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen der Caritas-Sozialstation St. Hildegard in Schöllkrippen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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